← Alle Artikel

KennenlernenTradition-Redaktion6 Min. Lesezeit

Partnervermittlung: Kosten, Vertrag und deine Rechte

Was eine Partnervermittlung wirklich kostet, welche Rechte dir laut BGH zustehen – und worauf du vor der Unterschrift achten solltest.

Lesebrille und Füller auf einem gedruckten Vertrag auf dunklem Holzschreibtisch

Partnervermittlung ist die persönlichste Form der Partnersuche – ein Mensch setzt sich mit dir zusammen, hört zu, sucht passende Kontakte für dich aus. Genau das macht sie auch zur teuersten: Du zahlst nicht für ein paar Klicks, sondern für Zeit, Auswahl und ein Versprechen. Und mit diesem Versprechen kommt eine ganze Reihe von Vertragsdetails, die im Beratungsgespräch gerne knapp behandelt werden.

Vorweg, weil es wichtig ist: Es gibt seriöse Partnervermittlungen, die ordentlich arbeiten, ehrlich beraten und faire Verträge anbieten. Dieser Artikel stellt nicht infrage, dass es sie gibt – er hilft dir, sie von den anderen zu unterscheiden, bevor du unterschreibst. Und falls du schon unterschrieben hast und jetzt das Gefühl hast, zu viel gezahlt oder zu wenig bekommen zu haben: Du bist bei Weitem nicht die einzige Person, der das passiert ist. Das Thema wird meist mit einer gewissen Scham verschwiegen, dabei ist es schlicht ein Vertragsproblem – und du hast dabei mehr Rechte, als die meisten Vermittler dir im Beratungsgespräch erzählen.

Was Partnervermittlung kostet

Zwei sehr unterschiedliche Preiswelten tummeln sich unter dem Begriff „Partnervermittlung“.

Klassische, persönliche Institute arbeiten mit Einmalhonoraren für ein komplettes Vermittlungspaket – Erstgespräch, Persönlichkeitsprofil, eine festgelegte Zahl an Kontaktvorschlägen, oft über mehrere Jahre gestreckt. Aus dokumentierten Gerichtsverfahren ist bekannt, dass solche Pakete häufig zwischen rund 4.750 € und 7.400 € kosten – einmalig fällig, meist mit einer Anzahlung direkt bei Vertragsschluss.

Premium-Online-Matching-Anbieter rufen dagegen Monatsabos auf, oft mit Mindestlaufzeiten von sechs oder zwölf Monaten. Die Stiftung Warentest hat solche Angebote wiederholt geprüft und kommt zu einem nüchternen Befund: Sie sind deutlich teurer als einfache Kontaktbörsen, ohne dass sich dabei eine nachweislich bessere Vermittlungsqualität zeigt.

In beiden Fällen gilt dasselbe Prinzip: Du zahlst für ein Versprechen, nicht für ein Ergebnis. Das ist an sich nicht unseriös – Partnersuche lässt sich nun einmal nicht garantieren, weder von einer Person noch von einem Algorithmus. Aber genau deshalb lohnt es sich, vor der Unterschrift genau hinzuschauen, wofür konkret du bezahlst, welche Gegenleistung schriftlich festgehalten ist und was passiert, wenn es am Ende nicht passt.

Deine Rechte — stärker, als viele denken

Das Vertragsrecht rund um Partnervermittlung ist überraschend kundenfreundlich ausgestaltet. Nur kennt es kaum jemand, wenn er unterschreibt.

Bei klassischer Vermittlung greift § 656 BGB. Eine Ehe- oder Partnervermittlung kann ihr Honorar nicht vor Gericht einklagen – dieser Paragraf existiert seit über hundert Jahren und soll verhindern, dass Gerichte über private Beziehungsangelegenheiten verhandeln müssen. Wichtig für die Praxis: Was du bereits gezahlt hast, bekommst du dadurch nicht automatisch zurück. § 656 BGB verhindert nur, dass offene Forderungen eingeklagt werden können – er ist kein Rückzahlungsanspruch für bereits geleistete Zahlungen.

Und noch wichtiger: Der Bundesgerichtshof hat 2021 klargestellt, dass diese Regel nicht für reine Online-Partnerbörsen mit automatisiertem Zugang gilt. Wer sich nur auf einer Plattform registriert und dort selbst sucht, ohne dass eine Person persönlich vermittelt, kann von dieser Plattform ganz normal auf Zahlung verklagt werden. Der besondere Schutz greift nur dort, wo tatsächlich ein Mensch vermittelt – nicht bei automatisiertem Matching.

Dein Kündigungsrecht: § 627 BGB. Der Bundesgerichtshof stuft klassische Partnervermittlungsverträge als „Dienste höherer Art“ ein – als Verträge, die besonderes persönliches Vertrauen voraussetzen. Das bedeutet: Du kannst jederzeit kündigen, ohne Frist, ohne Angabe von Gründen. Dieses Recht kann dir auch nicht per Kleingedrucktem genommen werden – Klauseln, die es ausschließen, sind schlicht unwirksam. Dem Anbieter steht dann lediglich ein angemessener Anteil für das zu, was bis dahin tatsächlich erbracht wurde, nicht die volle vereinbarte Summe.

Widerruf bei Online-Vermittlungen. Hast du online abgeschlossen, hast du in aller Regel ein Widerrufsrecht. Widerrufst du, nachdem du den Dienst schon eine Weile genutzt hast, darf der Anbieter Wertersatz verlangen – aber wie er den berechnet, ist entscheidend. Der Europäische Gerichtshof hat 2020 und der Bundesgerichtshof 2021 festgelegt: Dieser Wertersatz muss zeitanteilig berechnet werden, also Tagespreis mal Anzahl der tatsächlich genutzten Tage. Eine Berechnung nach „genutzten Kontaktvorschlägen“ oder ähnlichen pauschalen Modellen, die dabei oft einen Großteil der Summe herausrechnen, ist damit nicht zulässig.

Automatische Vertragsverlängerung. Viele Verträge verlängern sich automatisch, wenn du nicht rechtzeitig kündigst – und genau hier häufen sich Beschwerden. Der Bundesgerichtshof hat 2025 eine automatische Verlängerung um zwölf Monate bei einem ursprünglich halbjährigen Vertrag für unwirksam erklärt: Eine so lange Verlängerung überrascht und benachteiligt unangemessen. Seit März 2022 gilt außerdem generell: Verlängert sich ein Vertrag stillschweigend, darf dich das höchstens mit einer Kündigungsfrist von einem Monat binden – ältere, längere Fristen aus Altverträgen sind seitdem hinfällig.

Warnzeichen für unseriöse Vermittler

Verbraucherzentralen sehen bei Beschwerden über Partnervermittlungen immer wieder dieselben Muster. Keines davon beweist für sich allein Unseriosität, aber in Kombination sind sie ein guter Grund, genauer hinzuschauen.

Forderung der vollen Summe im Voraus. Wird die komplette Vertragssumme sofort und vollständig verlangt, statt in nachvollziehbaren Etappen an die tatsächliche Leistung geknüpft zu sein, ist das ein deutliches Warnsignal – gerade weil § 656 BGB Rückforderungen so schwer macht, wenn danach etwas schiefläuft.

Drängen auf sofortige Unterschrift oder einen Hausbesuch. Wird der Vertrag direkt beim Erstgespräch, mitunter sogar bei dir zu Hause, zur Unterschrift vorgelegt, bewegst du dich möglicherweise in einer Haustürgeschäft-Konstellation mit besonderen Widerrufsrechten. Seriöse Anbieter geben dir ohnehin Bedenkzeit, ohne dass du danach fragen musst.

Lückenhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung. Fehlt sie ganz oder ist sie unvollständig, verlängert sich dein Widerrufsrecht dadurch automatisch – gut für dich, aber zugleich ein Indiz dafür, wie sorgfältig der Anbieter sonst arbeitet.

Überzogene Wertersatzforderungen nach der Kündigung. Wird nach einem Widerruf oder einer Kündigung eine Summe verlangt, die sich nicht nachvollziehbar aus der Zeit oder Leistung ergibt, die du tatsächlich in Anspruch genommen hast, widerspricht das der zeitanteiligen Berechnung, die die Rechtsprechung vorschreibt.

Vorschläge, die zu gut ins Bild passen. Werden dir schon vor Vertragsschluss „Kontakte“ in Aussicht gestellt, die verblüffend genau zu deinen Wünschen passen, dient das häufig nur dazu, die Unterschrift schneller zu bekommen – nicht der eigentlichen Vermittlungsarbeit.

Checkliste vor der Unterschrift

Bevor du unterschreibst, lohnt sich ein ruhiger Blick auf folgende Punkte:

  • Preis schriftlich, vollständig und vorab – inklusive aller Zusatzkosten, nicht nur die Zahl, die im Gespräch fiel.
  • Keine Vorkasse der Gesamtsumme. Frag aktiv nach Ratenzahlung oder einer Kopplung an den Leistungsfortschritt.
  • Widerrufsbelehrung im Vertrag prüfen – ist sie vollständig, verständlich und überhaupt vorhanden?
  • Kündigungsrecht nach § 627 BGB nicht wegverhandeln lassen. Klauseln, die dieses Recht einschränken, sind ohnehin unwirksam – lass dich davon nicht einschüchtern.
  • Bedenkzeit nehmen. Ein seriöser Anbieter hat kein Problem damit, wenn du den Vertrag erst einmal mit nach Hause nimmst.
  • Zahl und Kriterien der Vorschläge schriftlich festhalten lassen, nicht nur mündlich zusichern lassen.
  • Regelung zur automatischen Verlängerung genau lesen – und wissen, dass eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat bei stillschweigender Verlängerung ohnehin nicht gilt.
  • Nichts am Küchentisch unterschreiben. Ein Vertrag, der jetzt-sofort-hier unterschrieben werden muss, lässt sich auch morgen noch unterschreiben.

Die günstigere Alternative für Selbstentscheider

Nicht jeder braucht eine Person, die die Vorauswahl für ihn übernimmt. Wenn du dir zutraust, selbst zu entscheiden, wer zu dir passt, bekommst du mit einer modernen Kontaktanzeige vieles von dem, was Partnervermittlung verspricht – Ernsthaftigkeit, Diskretion, ein gewisses Maß an Prüfung – und das ohne Vertrag, ohne Mindestlaufzeit und ohne vierstelliges Honorar.

Bei Tradition kannst du kostenlos inserieren, jede Anzeige wird handgeprüft, bevor sie online geht, und du antwortest oder wirst kontaktiert über ein Chiffre-System – ganz ohne dass du dafür ein Konto anlegen musst. Du behältst die Kontrolle darüber, wem du antwortest und wann, ohne dass jemand für dich vorsortiert oder dich in einen Vertrag mit Mindestlaufzeit bindet. Das ersetzt keine persönliche Beratung – aber für viele war genau die persönliche Beratung ohnehin nicht der Teil, für den sie am Ende bezahlt haben.

Wenn du unsicher bist, ob eine Kontaktanzeige das Richtige für dich ist oder ob sich eine klassische Vermittlung für deine Situation eher lohnt, findest du in dem großen Methodenvergleich einen nüchternen Überblick über beide Wege. Wie die Prüfung der Anzeigen bei uns konkret abläuft, erfährst du unter So prüfen wir. Und wenn du direkt loslegen willst, zeigt dir die Anleitung Kontaktanzeige aufgeben Schritt für Schritt, wie es geht.

Egal, für welchen Weg du dich am Ende entscheidest: Du triffst die Entscheidung – nicht der Vertrag, den du unterschreibst.

Aktuelle Annoncen

Alle Annoncen ansehen →

Deine Annonce. Dein Fenster.

Handgeschrieben, handgeprüft, diskret über Chiffre — und gelesen von Menschen, die etwas Ernstes suchen.

Annonce aufgeben